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Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammen · Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammenarbeit (Albanien)

§ 4 Kultur, Bildung, Wissenschaft – Zusammen

Artikel 4

Van krachtOfficiële tekst

Die Vertragsparteien prüfen die Bedingungen, unter denen eine gegenseitige Anerkennung von Reifezeugnissen sowie von Studien- und Prüfungsleistungen und eine Anerkennung von akademischen Graden stattfinden kann. Zu diesem Zweck tauschen sie Unterlagen über die diesbezüglichen Vorschriften aus und bereiten in einem hierfür eingesetzten Expert/inn/enausschuss Empfehlungen über solche Anerkennungen vor.