Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)
§ 11 Grenzüberschreitende Beförderung von GütInkrafttreten
TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 11
Diese Vereinbarung tritt mit dem Tag des Empfanges der letzten Notifizierung in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander über die Durchführung aller für das Inkrafttreten des Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Verfahren informieren.