Grenzüberschreitende Beförderung von Güt · Grenzüberschreitende Beförderung von Gütern (Armenien)
§ 12 Grenzüberschreitende Beförderung von GütVertragsdauer
Artikel 12
Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen. Ihre Gültigkeit verlängert sich jeweils um weitere fünf Jahre, sofern nicht eine der Vertragsparteien diese Vereinbarung spätestens sechs Monate vor Ablauf dieser Frist auf schriftlichem Wege kündigt.
Geschehen zu Eriwan am 29.06.2009 in je zwei Urschriften in deutscher, armenischer und englischer Sprache, wobei alle drei Fassungen in gleicher Weise authentisch sind. Im Falle abweichender Auslegung gibt die englische Fassung den Ausschlag.
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