Europäisches Übereinkommen über die Haup · Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) § 4 Europäisches Übereinkommen über die HaupBestimmung des Verwahrers Artikel 4 Van krachtOfficiële tekst Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen. ← Vorige · § 3 Inhoud § 5 · Volgende →