Europäisches Übereinkommen über die Haup · Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) § 4 Europäisches Übereinkommen über die HaupBestimmung des Verwahrers Artikel 4 In KraftAmtlicher Text Verwahrer dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen. ← Vorherige · § 3 Inhalt § 5 · Nächste →