Europäisches Übereinkommen über die Haup · Europäisches Übereinkommen über die Hauptbinnenwasserstraßen von internationaler Bedeutung (AGN) § 3 Europäisches Übereinkommen über die HaupAnlagen Artikel 3 In KraftAmtlicher Text Die Anlagen zu diesem Übereinkommen sind Bestandteile des Übereinkommens. ← Vorherige · § 2 Inhalt § 4 · Nächste →