BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 22 BVergGVS 2012Schutz von Verschlusssachen
3. Abschnitt Grundsätze des Vergabeverfahrens und allgemeine Bestimmungen
Auftraggeber können Unternehmern Auflagen zum Schutz von Verschlusssachen machen, die sie im Zuge eines Vergabeverfahrens weitergeben. Sie können von diesen Unternehmern auch verlangen, die Einhaltung dieser Auflagen durch ihre Subunternehmer sicherzustellen.