BVergGVS 2012 · Bundesvergabegesetz Verteidigung und Sicherheit 2012
§ 39 BVergGVS 2012Berichtigung von Bekanntmachungen
1. Unterabschnitt Allgemeine Bestimmungen über Bekanntmachungen
Ist eine Berichtigung von Bekanntmachungen erforderlich, so ist diese ebenso bekannt zu machen wie die ursprüngliche Bekanntmachung.