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Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug

§ 5 Sprengelverordnung für den StrafvollzugEinleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist

Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug

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Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.