Sprengelverordnung für den Strafvollzug · Sprengelverordnung für den Strafvollzug
§ 5 Sprengelverordnung für den StrafvollzugEinleitung des Vollzuges, für dessen Durchführung die Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses zuständig ist
Erster Abschnitt Erwachsenenstrafvollzug
Ist nach den §§ 3 oder 4 und der Anlage zu dieser Verordnung der Strafvollzug in der Außenstelle eines gerichtlichen Gefangenenhauses durchzuführen, so ist der Vollzug in jenem gerichtlichen Gefangenenhaus einzuleiten, zu dem die Außenstelle gehört.