Standesregeln für das Gewerbe der Elektr · Standesregeln für das Gewerbe der Elektrotechnik
§ 2 Standesregeln für das Gewerbe der ElektrStandesgemäßes Verhalten
Die im § 1 genannten Gewerbetreibenden haben ihre Tätigkeit gewissenhaft mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers und nach den anerkannten Regeln der Technik auszuüben. Sie sind verpflichtet, jedes standeswidrige Verhalten zu unterlassen.