VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016
§ 281 VAG 2016Gemeinsame Bestimmungen für Solvabilitäts-, Sanierungs- und Finanzierungsplan
2. Abschnitt Beaufsichtigung
Der Solvabilitäts-, der Sanierungs- und der Finanzierungsplan haben folgenden Mindestinhalt aufzuweisen:
1. die voraussichtlichen Provisionsaufwendungen und die sonstigen Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb,
2. die voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben für das Erstversicherungsgeschäft sowie das übernommene und abgegebene Rückversicherungsgeschäft,
3. eine Prognose der Solvenzbilanz,
4. Schätzungen der finanziellen Ressourcen, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, der Mindesteigenkapitalanforderung und der Solvenzkapitalanforderung zur Verfügung stehen, und
5. umfassende Angaben zur Rückversicherungspolitik.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2016-01-01