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VAG 2016 · Versicherungsaufsichtsgesetz 2016

§ 282 VAG 2016Maßnahmen der FMA in Bezug auf versicherungstechnische Rückstellungen

2. Abschnitt Beaufsichtigung

Van krachtOfficiële tekst

(1) Auf Verlangen der FMA haben Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen Folgendes nachzuweisen:

1. die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 7. Hauptstück und die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen gemäß dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks,

2. die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden sowie

3. die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten.

(2) Entspricht die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht den Vorschriften gemäß dem 7. Hauptstücks bzw. dem 1. Abschnitt des 8. Hauptstücks, kann die FMA eine Erhöhung der versicherungstechnischen Rückstellungen auf den gesetzlich vorgeschriebenen Betrag anordnen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2016-01-01