ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 26g ÄAO 2015Verschwiegenheitspflicht
Visitationen
Die Mitglieder des Visitationsteams und administrative Hilfspersonen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen im Rahmen der Visitation anvertrauten oder bekannt gewordenen Inhalte verpflichtet.