ÄAO 2015 · Ärztinnen-/Ärzte-Ausbildungsordnung 2015
§ 26i ÄAO 2015Aufbewahrungspflicht
Visitationen
Sämtliche die Visitationen betreffenden Unterlagen sind über einen Zeitraum von zwanzig Jahren von der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann aufzubewahren und danach unwiederbringlich zu vernichten.