FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
§ 39 FMaG 2016Vollziehung
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
(2) Mit der Vollziehung des § 33 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.