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FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz

§ 39 FMaG 2016Vollziehung

Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen

In KraftAmtlicher Text

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 33 Abs. 2 ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.