FMaG 2016 · Funkanlagen-Marktüberwachungs-Gesetz
§ 38 FMaG 2016Verlautbarungen
Achter Abschnitt Übergangs- und Schlussbestimmungen
Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie können den Hinweis auf Unterlagen mit technischen Inhalten, insbesondere mit Mess- und Prüfmethoden, Pläne und graphische Darstellungen enthalten, welche bloß für einen beschränkten Kreis von Personen von Interesse sind und durch Auflage zur Einsicht während der Amtsstunden kundgemacht werden.