§ 24 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuTransparenz
ARTIKEL 24
Die Vertragsparteien erkennen die Bedeutung der Transparenz und der Rechtsstaatsgarantie bei der Anwendung ihrer handelsbezogenen Gesetze und Vorschriften an und bekräftigen zu diesem Zweck ihre in Artikel X des GATT 1994 und Artikel III des GATS festgelegten Verpflichtungen.