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Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zu · Rahmenabkommen über Partnerschaft und Zusammenarbeit EU, Mitgliedstaaten – Mongolei

§ 28 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuUnterausschuss für Handel und Investitionen

ARTIKEL 28

Van krachtOfficiële tekst

(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.

(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Ausschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Ausübung seiner Aufgaben.

(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.