§ 28 Rahmenabkommen über Partnerschaft und ZuUnterausschuss für Handel und Investitionen
ARTIKEL 28
(1) Es wird ein Unterausschuss für Handel und Investitionen eingesetzt.
(2) Der Unterausschuss unterstützt den Gemischten Ausschuss in allen Fragen, die diesen Bereich betreffen, bei der Ausübung seiner Aufgaben.
(3) Der Unterausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.