§ 43 Amtssitz – Organisation für Sicherheit uAbschnitt 43
Artikel XIX Artikel römisch neunzehn Allgemeine Bestimmungen
Beratungen über die Abänderung dieses Abkommens werden über Ersuchen der Regierung oder der OSZE aufgenommen. Jede derartige Abänderung findet im gegenseitigen Einvernehmen in einem Abkommen zwischen der Republik Österreich und der OSZE Ausdruck.