BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018
§ 41 BVergG 2018Wahl der Innovationspartnerschaft
2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich
Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.