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BVergG 2018 · Bundesvergabegesetz 2018

§ 41 BVergG 2018Wahl der Innovationspartnerschaft

2. Abschnitt Wahl der Vergabeverfahren im Ober- und im Unterschwellenbereich

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Aufträge können im Wege einer Innovationspartnerschaft vergeben werden, wenn ein Bedarf nach einer innovativen Ware, Bau- oder Dienstleistung besteht, der nicht durch den Erwerb von bereits auf dem Markt verfügbaren Waren, Bau- oder Dienstleistungen befriedigt werden kann.