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PLABG · Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge

§ 5 PLABGZurechnung und Fachaufsicht

Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge

Van krachtOfficiële tekst

(1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird

1. bei der Durchführung

–

der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

–

der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),

–

der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;

2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;

3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.

(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis

–

des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,

–

der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,

–

der erhebungsberechtigten Gemeinde

soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2022-07-20