PLABG · Prüfung lohnabhängiger Abgaben und Beiträge
§ 5 PLABGZurechnung und Fachaufsicht
Prüfdienst für Lohnabgaben und Beiträge
(1) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge wird
1. bei der Durchführung
–
der Lohnsteuerprüfung als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
–
der Sozialversicherungsprüfung als Organ der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, Eisenbahnen und Bergbau (BVAEB),
–
der Kommunalsteuerprüfung als Organ der jeweils erhebungsberechtigten Gemeinde tätig;
2. bei der Durchführung von allgemeinen Aufsichts- und Erhebungsmaßnahmen als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig;
3. bei den Tätigkeiten gemäß § 3 Abs. 2 als Organ des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes tätig.
(2) Das Organ des Prüfdienstes für Lohnabgaben und Beiträge unterliegt der fachlichen Weisungsbefugnis
–
des für die Erhebung der Lohnsteuer zuständigen Finanzamtes,
–
der Österreichischen Gesundheitskasse bzw. der BVAEB,
–
der erhebungsberechtigten Gemeinde
soweit ihnen dessen Tätigkeit gemäß Abs. 1 zuzurechnen ist.
История изменений
- In Kraft seit 2022-07-20