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WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung

§ 614 WVO

3. Abschnitt Weitere Regeln für die Fahrt

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Verhalten bei der Abfahrt

Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben:

„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;

„zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.