WVO · Wasserstraßen-Verkehrsordnung
§ 614 WVO
3. Abschnitt Weitere Regeln für die Fahrt
Verhalten bei der Abfahrt
Für Fahrzeuge, ausgenommen Fähren, die ihren Liege- oder Ankerplatz verlassen, ohne zu wenden, gilt § 6.13 entsprechend; sie haben statt der Schallzeichen nach § 6.13 Z 2 folgende Zeichen zu geben:
„einen kurzen Ton“, wenn sie ihren Kurs nach Steuerbord richten;
„zwei kurze Töne“, wenn sie ihren Kurs nach Backbord richten.
Ссылается на
- WVO ст. 6.13