Muth-AV 2019 · Musiktherapie-Ausbildungsverordnung 2019
§ 3 Muth-AV 2019Kompetenzen (mitverantwortliche Berufsausübung)
2. Abschnitt Kompetenzen und Ausbildung für die mitverantwortliche Berufsausübung der Musiktherapie
Zum Inkrafttreten vgl. § 17 Abs. 2.
Im Rahmen von Bachelorstudien der Musiktherapie oder Fachhochschul-Bachelorstudiengängen der Musiktherapie ist sicherzustellen, dass die Absolventinnen/Absolventen mindestens folgende Kompetenzen, Kenntnisse und Fertigkeiten erworben haben:
1. fachlich-methodische Kompetenzen gemäß Anlage 1 ,
2. sozialkommunikative Kompetenzen und Selbstkompetenzen gemäß Anlage 2 ,
3. wissenschaftliche Kompetenzen gemäß Anlage 3 und
4. Kompetenzen in den Bereichen „Rahmenbedingungen für die Berufsausübung der Musiktherapie, wobei insbesondere eine Einführung in die institutionellen, gesundheitsrechtlichen und psychosozialen Rahmenbedingungen vorzusehen ist“ (§ 9 Abs. 3 Z 2 MuthG) und „Fragen der Ethik“ (§ 9 Abs. 3 Z 3 MuthG) gemäß Anlage 4 .