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KonsG · Konsulargesetz

§ 17 KonsGDolmetscher und Übersetzer (zu § 39a AVG) Dolmetscher und Übersetzer (zu Paragraph 39 a, AVG)

Zweiter Teil Behördliches Verfahren der Vertretungsbehörden

Van krachtOfficiële tekst

Der Antragsteller hat einen Dolmetscher beizuziehen und für die Übersetzung zu sorgen, wenn dies für die Verständigung zwischen ihm und der Vertretungsbehörde erforderlich ist, und die daraus erwachsenden Kosten, mit Ausnahme jener für Gehörlosendolmetscher, selbst zu tragen.