§ 25 KonsGRückkehrausweis
Dritter Teil Konsularischer Schutz von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittstaaten
Für nicht vertretene Unionsbürger kann der konsularische Schutz bei Bedarf auch die Ausstellung eines Rückkehrausweises (§ 96 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. I Nr. 100/2005 ) umfassen.
Verwijst naar
- KonsG Art. 96