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Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch · Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

§ 0 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch

Van krachtOfficiële tekst

Vereinbarung über die Zusammenarbeit zwischen dem Bundesminister für Inneres der Republik Österreich und dem Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China

StF: BGBl. III Nr. 97/2019

Der Bundesminister für Inneres der Republik Österreich

und

das Ministerium für Öffentliche Sicherheit der Volksrepublik China

(nachstehend als die beiden Seiten bezeichnet) haben vereinbart im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung auf folgenden Gebieten zusammenzuarbeiten:

•

bei der Förderung der Zusammenarbeit in allen Zuständigkeitsbereichen innerhalb derjeweiligen Ressorts beider Seiten,

•

bei der Gewährleistung der gegenseitigen Unterstützung,

•

bei der Verstärkung der bilateralen Zusammenarbeit im Bereich der internationalenorganisierten Kriminalität, des internationalen illegalen Suchtgifthandels und desinternationalen Terrorismus.

Vereinbarung in der fehlerberichtigten deutschen 1 Sprachfassung

Die Vereinbarung ist gemäß ihrem Art. 13 mit 10. Juli 2001 in Kraft getreten.

__________________________

1 Die deutsche Sprachfassung der Vereinbarung wurde durch Notenwechsel vom 5. Juli 2018 und 10. April 2019 gemäß Art. 79 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge, BGBl. Nr. 40/1980 , berichtigt.