Rechtsbibliotheek en dossieranalyse · Oostenrijk · België · Europese Unie
LAWxPERT Aanmelden Gratis account

Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch · Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

§ 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch

ARTIKEL 1

Van krachtOfficiële tekst

Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:

–

organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,

–

neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.

Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung

–

des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,

–

der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,

–

des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,

–

der Kraftfahrzeugverschiebung,

–

der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,

–

des Menschenhandels und der Schlepperei und

–

der Geldwäsche.

Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.