Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch · Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)
§ 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch
ARTIKEL 1
Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.
Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:
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organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,
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neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.
Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung
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des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,
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der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,
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des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,
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der Kraftfahrzeugverschiebung,
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der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,
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des Menschenhandels und der Schlepperei und
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der Geldwäsche.
Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.