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Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch · Vereinbarung über die Zusammenarbeit (China)

§ 1 Vereinbarung über die Zusammenarbeit (Ch

ARTIKEL 1

ДействуетОфициальный текст

Die beiden Seiten werden bei der Vorbeugung und Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität zusammenarbeiten.

Diese Zusammenarbeit umfaßt den Informationsaustausch über:

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organisierte Tätergruppen und ihre kriminellen Aktivitäten,

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neue Methoden und Vorgangsweisen, die von den kriminellen Tätergruppen angewendetwerden.

Diese Zusammenarbeit umfaßt weiters die Bekämpfung

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des illegalen Handels mit Waffen, nuklearem und radioaktivem Material sowie explosivenSubstanzen,

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der Herstellung, Verbreitung und der Fälschung von Zahlungsmitteln und Banknoten,

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des illegalen Handels mit Kunstgegenständen und Antiquitäten,

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der Kraftfahrzeugverschiebung,

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der Wirtschafts- und Finanzkriminalität,

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des Menschenhandels und der Schlepperei und

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der Geldwäsche.

Diese Zusammenarbeit umfaßt auch den Informationsaustausch über Rechtsvorschriften und wissenschaftliche Aktivitäten bei der Bekämpfung der internationalen organisierten Kriminalität.