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Sicherstellung der Arzneimittelversorgun · Sicherstellung der Arzneimittelversorgung

§ 5 Sicherstellung der Arzneimittelversorgun

Van krachtOfficiële tekst

(1) Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist der Export der in der Liste des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 1 Abs. 3 veröffentlichten verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten verboten.

(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bescheid über das Exportverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen.

Wijzigingsgeschiedenis
  • In Kraft seit 2026-10-09