Sicherstellung der Arzneimittelversorgun · Sicherstellung der Arzneimittelversorgung
§ 5 Sicherstellung der Arzneimittelversorgun
(1) Aus Gründen des Schutzes der öffentlichen Gesundheit ist der Export der in der Liste des Bundesamtes für Sicherheit im Gesundheitswesen gemäß § 1 Abs. 3 veröffentlichten verschreibungspflichtigen Arzneispezialitäten verboten.
(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers hat das Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen einen Bescheid über das Exportverbot gemäß Abs. 1 zu erlassen.
История изменений
- In Kraft seit 2026-10-09