StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020
§ 28 StrSchG 2020Verordnungsermächtigung
3. Abschnitt Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Materialien
Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie wird ermächtigt, mit Verordnung festzulegen:
1. Verfahren zur Dosisabschätzung und Ermittlung der Aktivitätskonzentration,
2. Aufgaben und Verpflichtungen der Überwachungsstellen,
3. die in den §§ 25 Abs. 2 und 26 Abs. 2 genannten Aktivitätskonzentrationen,
4. Kriterien für neuerliche Abschätzungen und Ermittlungen gemäß den §§ 24 bis 26 sowie
5. den Wert der effektiven Dosis, bei dessen Überschreitung von einer erhöhten Exposition im Sinne des § 27 auszugehen ist.