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StrSchG 2020 · Strahlenschutzgesetz 2020

§ 29 StrSchG 2020Betroffene Tätigkeiten

4. Abschnitt Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung

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(1) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere

1. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Einstellungszwecke,

2. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes im Zusammenhang mit der Einwanderung,

3. die radiologische Untersuchung des Gesundheitszustandes für Versicherungszwecke,

4. die radiologische Untersuchung der körperlichen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Hinblick auf eine sportliche, tänzerische oder ähnliche Karriere,

5. die radiologische Altersbestimmung sowie

6. der Einsatz ionisierender Strahlung zur Abbildung von im menschlichen Körper verborgenen Gegenständen.

(2) Als Tätigkeiten mit einer Exposition zwecks nicht-medizinischer Bildgebung, bei denen keine medizinisch-radiologische Ausrüstung zum Einsatz kommt, gelten insbesondere

1. der Einsatz ionisierender Strahlung zum Nachweis von am menschlichen Körper getragenen oder befestigten Gegenständen,

2. der Einsatz ionisierender Strahlung bei der Frachtkontrolle zur Ermittlung verborgener Personen sowie

3. der Einsatz ionisierender Strahlung zu rechtlichen Zwecken oder aus Sicherheitsgründen.