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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 84 AllgStrSchV 2020Allgemeine Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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Unbeschadet der Regelungen des § 117 Abs. 3 hat die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes insbesondere für folgende Maßnahmen zum Schutz von Arbeitskräften zu sorgen:

1. Festlegung, Umsetzung und regelmäßige Überprüfung der Wirksamkeit der für die betreffende Tätigkeit erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen;

2. Beaufsichtigung der Einhaltung der Maßnahmen gemäß Z 1;

3. Unterweisung von strahlenexponierten Arbeitskräften und sonstigen Arbeitskräften, die mit Strahlenquellen umgehen oder sich in Kontroll- oder Überwachungsbereichen aufhalten, gemäß § 85;

4. Erstellung von Arbeitsanweisungen gemäß § 86;

5. fortlaufende Überwachung der Arbeitsbedingungen in Kontroll- und Überwachungsbereichen;

6. regelmäßige Überprüfung der Strahlenschutzmittel gemäß § 87 und der Strahlenmessgeräte auf ihre Funktionstüchtigkeit.