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AllgStrSchV 2020 · Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020

§ 86 AllgStrSchV 2020Arbeitsanweisungen

1. Abschnitt Allgemeine Bestimmungen

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(1) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat dem radiologischen Risiko der betreffenden Tätigkeit entsprechende schriftliche Arbeitsanweisungen zu erstellen, die insbesondere Folgendes zu umfassen haben:

1. die genaue Vorgangsweise bei der Durchführung der Arbeiten;

2. zu verwendende Strahlenschutzmittel und ihre Handhabung;

3. die zu treffenden Strahlenschutzmaßnahmen;

4. allfällige vor, während und nach den Arbeiten durchzuführende Überprüfungen.

(2) Die Arbeitsanweisungen gemäß Abs. 1 sind den betroffenen Personen nachweislich zu erläutern und zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber bzw. die Verwenderin/der Verwender eines bauartzugelassenen Gerätes hat sich davon zu überzeugen, dass die betroffenen Personen die Anweisungen verstanden haben.