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BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021

§ 1 BFG 2021Bewilligung

Van krachtOfficiële tekst

Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).

Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:

„Allgemeine Gebarung

Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit

(Beträge in Millionen Euro)

Auszahlungen

103.249,497

148.372,466

Einzahlungen

72.521,255

179.100,708

Nettofinanzierungsbedarf

30.728,242

Finanzierungsüberschuss

30.728,242“

Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2021 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.