BFG 2021 · Bundesfinanzgesetz 2021
§ 1 BFG 2021Bewilligung
Gilt für die Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2021 (vgl. Art. XVI).
Artikel I. Der als Anlage I angeschlossene Bundesvoranschlag für das Finanzjahr 2021 wird nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes bewilligt. Die Auszahlungen und Einzahlungen des Bundesvoranschlages ergeben folgende Schlusssummen:
„Allgemeine Gebarung
Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit
(Beträge in Millionen Euro)
Auszahlungen
103.249,497
148.372,466
Einzahlungen
72.521,255
179.100,708
Nettofinanzierungsbedarf
30.728,242
Finanzierungsüberschuss
30.728,242“
Der Nettofinanzierungsbedarf der allgemeinen Gebarung vermindert sich um jene Beträge, die voraussichtlich während des Finanzjahres 2021 an Mehreinzahlungen und Minderauszahlungen anfallen und nicht für die Bedeckung von Mittelumschichtungen und Mittelverwendungsüberschreitungen gemäß Artikel IV und V herangezogen werden.