Abstimmungsspendegesetz 2020 · Abstimmungsspendegesetz 2020
§ 6 Abstimmungsspendegesetz 2020
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
1. hinsichtlich des § 2 Abs. 1 und § 5 bezüglich der Zweckzuschüsse der Bundesminister für Finanzen,
2. hinsichtlich des § 2 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 2 Z 6 und § 5 bezüglich der von ihm zu vergebenden Förderungen der Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten,
3. im Übrigen der Bundeskanzler
betraut.