§ 34 Meldeverordnung ZABIL 1/2022 der OesterrVerwendung der geschlechtsspezifischen Form
3. Hauptstück Übergangs- und Schlussbestimmungen
Soweit in der gegenständlichen Meldeverordnung personenbezogene Begriffe verwendet werden, kommt ihnen keine geschlechtsspezifische Bedeutung zu. Sie sind bei der Anwendung auf bestimmte Personen in der jeweils geschlechtsspezifischen Form zu verwenden.