Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungso · Konditorei (Zuckerbäckerei)-Ausbildungsordnung
§ 5 Konditorei (Zuckerbäckerei)-AusbildungsoAllgemeine Bestimmungen
Theoretische Prüfung
(1) Die Prüfung besteht aus den Gegenständen Konditorei- und Patisseriewaren und Angewandte Mathematik und hat schriftlich zu erfolgen.
(2) Die Prüfung kann computerunterstützt erfolgen.
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01