§ 6 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Tourismus
Artikel 6
Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Informationen betreffend Tourismus und ermutigen zur gemeinsamen Zusammenarbeit in diesem Bereich.
Artikel 6
Die Vertragsparteien erleichtern den Austausch von Informationen betreffend Tourismus und ermutigen zur gemeinsamen Zusammenarbeit in diesem Bereich.