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Abkommen über die Zusammenarbeit in den · Abkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur, Kunst, Sport, Frauen, Jugend und Tourismus (Korea/R)

§ 7 Abkommen über die Zusammenarbeit in den Gemischte Kommission und Durchführungsvereinbarungen

Artikel 7

Van krachtOfficiële tekst

1. Die Vertragsparteien setzen eine Gemischte Kommission ein (im Folgenden als „Kommission“ bezeichnet), die aus Vertreterinnen und Vertretern der Vertragsparteien besteht. Die Kommission tritt nach Bedarf zusammen, um die Durchführung dieses Abkommens zu beaufsichtigen, abwechselnd in der Republik Österreich und in der Republik Korea zu den von den Vertragsparteien einvernehmlich vereinbarten Terminen.

2. Um die Durchführung dieses Abkommens zu erleichtern, können die zuständigen Ministerien der beiden Länder Durchführungsvereinbarungen schließen, in denen die Formen der Zusammenarbeit, die Art der Durchführung und die Finanzierung in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen festgelegt werden.

3. Die Durchführungsvereinbarungen begründen keine völkerrechtlichen Verpflichtungen.