GSP-AV · GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung
§ 137 GSP-AVAuflagen und Verpflichtungen
7. Abschnitt Förderung des Absatzes von Erzeugnissen des Sektors Obst und Gemüse (47-06)
Werden bei den Fördermaßnahmen gemäß § 135 Werbemaßnahmen genutzt, welche so noch nicht veröffentlicht und gefördert wurden, sind diese vorab der AMA vorzulegen, um die Förderfähigkeit zu gewährleisten,
Wijzigingsgeschiedenis
- In Kraft seit 2023-01-01