WR-V 2022 · Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022
§ 11 WR-V 2022Richtsatz 7 – Standort / Rooftop
Begriffsbestimmungen
(1) Richtsatz 7 gilt für Mobilfunkstandorte / Rooftop (§ 1 Z 8) auf Gebäuden, die unmittelbar oder mittelbar im ausschließlichen Eigentum einer Gebietskörperschaft stehen.
(2) Richtsatz 7 wird in Höhe von einmalig 16 300 Euro festgelegt.