WR-V 2022 · Wertminderungs-Richtsätze-Verordnung 2022
§ 12 WR-V 2022Überprüfung der Richtsätze
Begriffsbestimmungen
(1) Die nach den §§ 52, 53 und 59 TKG 2021 Berechtigten haben der RTR-GmbH für Zwecke der Überprüfung dieser Verordnung auf schriftliches Verlangen Auskünfte über die Anwendung der mit dieser Verordnung festgelegten Richtsätze zu erteilen und diesbezügliche Unterlagen zu übermitteln.
(2) Die RTR-GmbH hat bei der Verwendung von nach Abs. 1 übermittelten Auskünften und Unterlagen gemäß § 208 TKG 2021 Geschäftsgeheimnisse zu wahren.
Verwijst naar
- WR-V 2022 Art. 208
- WR-V 2022 Art. 52
- WR-V 2022 Art. 53
- WR-V 2022 Art. 59